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Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes

Verleihungs-, Trage- und Ausführungsbestimmungen
über die Verleihung des DRK-Ehrenzeichens

Auf Grund Art. 6 der Stiftungsurkunde des Ehrenzeichens des Deutschen Roten Kreuzes vom 08. Mai 1953 hat das Präsidium des DRK folgende Ausführungs- und Verleihungsbestimmungen beschlossen:

Artikel 1

Durch die Verleihung des Ehrenzeichens sollen gemäß Art. 4 der Stiftungsurkunde nur hervorragende Verdienste und außergewöhnlicher Einsatz anerkannt werden; langjährige Mitarbeit im DRK soll nicht mit dem Ehrenzeichen des DRK ausgezeichnet werden.

Die in drei Stufen verliehenen Verdienstmedaillen werden in unterschiedlicher Ausführung (Vorderseite), passend für die Rotkreuzgemeinschaften und den weiteren Bedarf sowie einer für alle Medaillen gleich gestalteten Rückseite ausgefertigt. Berücksichtigt wurden dabei die Gemeinschaften: Bereitschaften, Bergwacht, Jugendrotkreuz und Wasserwacht. Die Wohlsfahrts- und Sozialarbeit und die DRK-Schwesternschaften beantragen gemeinsam die "Elsa-Brandström-Medaille". Für das Hilfszugpersonal, das Personal bei DRK-Auslandseinsätzen und die Blutspender werden gesonderte Medaillen geschaffen.

Mit der Verleihung der Verdienstmedaille sollen besondere Verdienste, die jedoch zur Verleihung des Ehrenzeichens noch nicht ausreichen, gewürdigt werden. Bei der Auszeichnung von Mitgliedern des DRK mit der Ehrenmedaille sind, soweit es sich nicht um eine herausragende Einzeltat oder eine erhebliche Förderung handelt, zu den Verdiensten entsprechende Mindestdienstzeiten hinzuzuzählen. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß die Ehrenmedaille keine Dienstzeitauszeichnung ist. Die geforderten Mindestdienstzeiten sind nur eine Bearbeitungsvoraussetzung. Dabei sollten für die Ehrenmedaille in Silber mindestens 10 Jahre und die Ehrenmedaille in Gold mindestens 16 Jahre ehrenamtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Für Nichtmitglieder des DRK sind bei der Bearbeitung der Ehrung keine Mindestdienstzeiten erforderlich.

Artikel 2

Die Verdienstmedaillen für die Gemeinschaften und den Hilfszug können in der Stufe

  • Bronze nach erfolgreicher und verdienstvoller Tätigkeit,
  • Silber nach mehrjähriger erfolgreicher und verdienstvoller Tätigkeit,
  • Gold nach mehrjähriger besonders verdienstvoller Tätigkeit verliehen werden.

Die Verdienstmedaille für den Auslandseinsatz wird verliehen in der Stufe

  • Bronze nach einer mindestens 7 Tage dauernden Auslandstätigkeit unter Gefahr für den Betroffenen und erheblich erschwerten Arbeitsbedingungen oder nach mindestens 21 Tagen Auslandstätigkeit, dabei können die Einsatztage mehrerer Auslandseinsätze zusammengezählt werden;
  • Silber nach 3 Einsätzen und mindestens 35 Tagen Auslandstätigkeit und mindestens einem Einsatz unter erschwerten Bedingungen und Gefahr;
  • Gold nach 5 Einsätzen und mindestens 90 Tagen Auslandstätigkeit.

Die Verdienstmedaille für den Blutspendedienst kann Spendern verliehen
werden in der Stufe

  • Bronze nach 50 Blutspenden;
  • Silber nach 75 Blutspenden;
  • Gold nach 100 Blutspenden.

Alle Stufen können auch bei Vorliegen einer besonders verdienstvollen Einzeltat oder einer erheblichen Förderung der Werke des Deutschen Roten Kreuzes ohne weitere zeitliche Voraussetzungen verliehen werden. In diesem Falle sind auch Verleihungen an Außenstehende und Ausländer möglich.

Artikel 3

Vorschlagsberechtigt sind

  • für die Gemeinschaften und die Auslandsarbeit die Gemeinschaftsleiter der jeweiligen Ebenen,
  • für die Hilfszüge deren jeweilige Leiter,
  • für Blutspenden die Leiter der Blutspendedienste,
  • sowie die Präsidenten der Landesverbände und die Mitglieder des DRK-Präsidiums. Die Schwesternschaften leiten ihre Vorschläge über den Verband der Schwesternschaften. Die Verdienstmedaillen in BRONZE und SILBER können von den Präsidenten der DRK-Landesverbände selbst verliehen werden.

Die Verleihungsvorschläge sind zum 01. Februar und 01. August, die Verdienstmedaillen noch zusätzlich zum 01. Mai und 01. November jeden Jahres dem Präsidenten des DRK einzureichen; von diesen Terminen soll nur bei besonderen Anlässen abgewichen werden.

Die Vorschläge sollen genaue Angaben über die Personen der Vorgeschlagenen und ihre Arbeit für das Rote Kreuz enthalten und außerdem besonders begründen, worin die zu ehrende außergewöhnliche Mitarbeit oder Einzelleistung gesehen wird. Auch bei den Verdienstmedaillen sind die besonderen Verdienste, bzw. die jeweilige verdienstvolle Einzeltat ausführlich zu begründen.

Artikel 4

Die Verleihung der Sonderstufe des Ehrenzeichens setzt grundsätzlich die vorherige Auszeichnung mit der 1. Klasse (Steckkreuz) und der 2. Klasse voraus, soweit nicht ganz besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Der Verleihung des Ehrenzeichens muß die Verleihung einer Verdienstmedaille in Gold vorausgehen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Vorgeschlagene sich in besonders hervorragender Weise um das DRK verdient gemacht hat.

Bei der Verleihung der Verdienstmedaille muß mit der Stufe BRONCE begonnen werden. Die Stufen SILBER und GOLD können erst verliehen werden, wenn die jeweils vorherige Stufe erworben worden ist. Dies gilt nicht für die Verleihung an Nichtmitglieder bzw. im Falle der Verleihung der Verdienstmedaille für den Auslandseinsatz und für Blutspender. Bei der Verdienstmedaille für den Auslandseinsatz beginnen die anrechnungsfähigen Einsätze mit dem 01.01.1988.

Artikel 5

Über jede Verleihung der Verdienstmedaille wird eine Urkunde ausgestellt, die der Präsident des DRK unterzeichnet. Die Urkunden der Verdienstmedaillen in den Stufen BRONCE und SILBER werden von den Präsidenten der DRK-Landesverbände und der Generaloberin der DRK-Schwesternschaften unterzeichnet. Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt ebenfalls nach diesen Richtlinien. Soweit die Aushändigung der Auszeichnung nicht durch den Präsidenten des DRK oder dessen Stellvertreter vorgenommen wird, soll das Ehrenzeichen in seinem Namen durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten des Mitgliedsverbandes überreicht werden, dem der Ausgezeichnete angehört oder in dessen Bereich er wohnt.

Artikel 6

a) Das Ehrenzeichen und die Verdienstmedaillen können außer der in Art. 3 der Stiftungsurkunde beschriebenen Form auch in verkleinerter Ausführung und in allen üblichen Formen getragen werden.

b) Bei der Verdienstmedaille werden nur die zwei jeweils höchsten verliehenen Stufen einer Art der Medaille und nur die Medaillen von höchstens zwei der in Nr. 1 genannten Gemeinschaften sowie die höchstverliehene Stufe der Auslandsmedaille und/oder der Blutspende-Verdienstmedaille getragen.

Artikel 7

Ein Umtausch von Medaillen eingestellter, landeseigener Stiftungen in Verdienstmedaillen des DRK-Ehrenzeichens ist grundsätzlich möglich. Näheres regelt die Auszeichnungsordnung des DRK.

Artikel 8

Die durch die Verleihung entstehenden Kosten tragen die beantragenden Verbände. Ersatz für abhanden gekommene Ehrenzeichen kann nur gegen Kostenerstattung geleistet werden.

Artikel 9

Bei ehrlosem Verhalten oder bei Ausschluß aus dem DRK kann die Befugnis zum Tragen entzogen werden. Hierzu ist ein Beschluß des Präsidiums des DRK erforderlich, gegen den binnen 4 Wochen Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden kann. Gegebenenfalls ist das Ehrenzeichen durch das Generalsekretariat einzuziehen.