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Rettungsdienstehrenzeichen
des Landes Hessen

Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Hessischen Sozialministers über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens

StAnz. 29/2012 S. 803

Aufgrund von Art. 7 des Erlasses des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens vom 11. Juni 2012 (GVBl. I S. 178 ) wird zur Ausführung dieses Erlasses bestimmt:

I. Voraussetzungen für die Verleihung des Rettungsdienstehrenzeichens

  1. Voraussetzung für die Verleihung des Rettungsdienstehrenzeichens ist eine Mindeststundenzahl. Die aktive ehrenamtliche Tätigkeit hat bei einer Rettungsdienstorganisation des Rettungsdienstes zu erfolgen. Die notwendigen Stunden sind in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Stiftungserlasses geregelt.

  2. Als Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt nur die Zeit, während die oder der Auszuzeichnende aktiv, ehrenamtlich und unentgeltlich am Rettungsdienst teilgenommen hat. Übungen, Aus- und Fortbildungen können berücksichtigt werden.

  3. Die Anzahl der zu erbringenden Stunden muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. Sie kann sich aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen. Die Zeitabschnitte sollen jedoch ohne längere Unterbrechung aneinander anschließen.

  4. Maßgebend für die Berechnung der notwendigen Stunden sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraumes, in dem die aktive ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst geleistet wurde. Erbrachte Stunden bei verschiedenen Rettungsdienstorganisationen des Rettungsdienstes werden zusammengerechnet. Ehrenamtliche Tätigkeiten in außerhessischen Rettungsdienstorganisationen sind zu berücksichtigen.

II. Würdigung

  1. Das Rettungsdienstehrenzeichen wird nur an Personen verliehen, die einer Auszeichnung würdig sind (Art. 6 des Stiftungserlasses).
  1. 1  Nach Art. 6 des Stiftungserlasses ist davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Straftaten im Allgemeinen noch keine Unwürdigkeit begründet. Entscheidend ist in jedem Einzelfalle das Gesamtpersönlichkeitsbild des Auszuzeichnenden.
  1. 2  Bei Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Art. 6 des Stiftungserlasses anhängig ist, sind Anträge bis zur Klärung des Sachverhalts beziehungsweise bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückzustellen.
  1. 3  Werden Tatsachen, die eine Unwürdigkeit für eine Auszeichnung mit dem Rettungsdienstehrenzeichen begründen, erst nach der Verleihung bekannt, so hat der Kreisausschuss beziehungsweise Magistrat der kommunalen Gebietskörperschaft, in der der Betroffene seinen Wohnsitz hat, hierüber unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine mit dem Rettungsdienstehrenzeichen ausgezeichnete Person sich nach der Verleihung durch ihr späteres Verhalten, zum Beispiel Begehung von Straftaten, der Auszeichnung unwürdig erweist.
  1. 4  Die Entscheidung über die Entziehung des Rettungsdienstehrenzeichens wird der Inhaberin und dem Inhaber des Ehrenzeichens schriftlich zugestellt.

III. Form und Inhalt der Anträge

  1. Anträge auf Verleihung von Rettungsdienstehrenzeichen sind unter Verwendung des als Anlage zu diesem Erlass abgedruckten Formblattes einzureichen.
  1. 1  Die Anträge sind von der vorschlagsberechtigten Behörde zu unterzeichnen. Diese übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular sowie dafür, dass die Angaben über die aktive ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst durch Urkunden oder sonstige Beweismittel der Rettungsdienstorganisationen belegt sind und die vorgeschlagene Person einer Auszeichnung würdig ist.

IV. Verfahren

  1. Anträge auf Verleihung von Rettungsdienstehrenzeichen werden von den Rettungsdienstorganisationen über die Kreisausschüsse beziehungsweise Magistrate der kommunalen Gebietskörper-­schaften, in der der Betreffende seinen Wohnsitz hat, an das für das Rettungswesen zuständige Ministerium gestellt.

  2. Um sicherzustellen, dass die Rettungsdienstehrenzeichen rechtzeitig verliehen werden können, sind die Anträge spätestens drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Verleihung einzureichen.

V. Aushändigung der Rettungsdienstehrenzeichen

  1. Die Rettungsdienstehrenzeichen werden im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für das Rettungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen. Die Aushändigung soll in würdiger Form vorgenommen werden.

VI. Tragweise

  1. Die Anstecknadel des Rettungsdienstehrenzeichens soll nur bei besonderen Anlässen getragen und am linken Revers befestigt werden.

  2. Der Aufnäher des Rettungsdienstehrenzeichens soll auf der Einsatzjacke entweder auf dem linken Ärmel oder auf der linken Brustseite aufgebracht werden.

Wiesbaden, den 2. Juli 2012

Hessisches Sozialministerium